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Große Kanzel für Verbreitung der ausgegelichenen Positionen der Al- Azhar

أقسم بالله العظيم أن أكون مخلصًا لديني ولمصر وللأزهر الشريف, وأن أراقب الله في أداء مهمتى بالمركز, مسخرًا علمي وخبرتى لنشر الدعوة الإسلامية, وأن أكون ملازمًا لوسطية الأزهر الشريف, ومحافظًا على قيمه وتقاليده, وأن أؤدي عملي بالأمانة والإخلاص, وأن ألتزم بما ورد في ميثاق العمل بالمركز, والله على ما أقول شهيد.

Die Menschenrechte
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Die Menschenrechte

 

Betrachtet man im Allgemeinen die Frage der Menschenrechte in der menschlichen Historie und die Grundlage, auf die sich diese Rechte aus allgemeinen Perspektiven stützen, findet man, dass diese Rechte auf der Basis des natürlichen Rechts, der religiösen oder moralischen Lehren oder auf einer materiellen Grundlage beruhen.

Der Begriff der Menschenrechte im menschlichen Denken entwickelte sich im Laufe zahlreicher Jahrhunderte durch einen langen Konflikt innerhalb menschlicher Gemeinschaften. Die Angelegenheit endete mit dieser neuen Konzeption dieses Begriffes, der sich besonders auf die Grundlagen und die Prinzipien, zu denen die europäische Aufklärung aufrief, stützt.

Inmitten der Diskussionen, die über die Menschenrechte bis in unsere heutigen Tage geführt werden, tauchen von Zeit zu Zeit einige Meinungen auf, die den Islam verdächtigen, dass er eine Religion sei, die keine Menschenrechte kennt. Mit oder ohne Absicht wird der Beitrag des Islam zur Frage der Menschenrechte vollkommen ignoriert. Um die Angelegenheiten wieder zu ordnen und die diesbezüglichen falschen Konzeptionen zu korrigieren, behandeln wir diese Frage im Folgenden auf der Ebene der Grundlagen, auf die sich die Menschenrechte nach der islamischen Konzeption gründen.

Es ist jedem Studierenden der islamischen Scharia bekannt, dass deren Intentionen in den Interessen der Menschen im Diesseits und im Jenseits liegen.  In jeder Vorschrift der Scharia wird eine der fünf zu beachtenden Notwendigkeiten berücksichtigt, nämlich die Religion, das Leben, die Vernunft, die Nachkommenschaft und das Vermögen. Sie gelten als die Grundlagen des in jeder Religion zu berücksichtigenden Kultiviert-Seins. In den Vorschriften der Scharia werden auch Bedürfnisse wie Handlungsarten, Luxusbedürfnisse, die auf vornehme Charaktereigenschaften zurückgehen, sowie Ergänzungen einer dieser Arten in einer Weise, die bei deren Realisierung hilft, beachtet.[1]

Das Bewahren dieser bereits erwähnten drei Arten bedeutet ihren Schutz vor irgendeinem Angriff auf sie. Dieser Schutz stellt ein Recht für jedes Individuum im wahrsten Sinn des Wortes dar. Die Menschenrechte im Islam gehen im Allgemeinen auf zwei grundlegende Rechte zurück: Das Recht des Menschen auf Gleichberechtigung und sein Freiheitsrecht. Alle anderen Menschenrechte schöpfen aus diesen beiden Rechten.

Der edle Koran lässt das Recht des Menschen auf Gleichberechtigung sich auf zwei wesentliche Basen gründen: Einheit des menschlichen Ursprungs und Einbeziehung aller Menschen in die menschliche Würde.

Was die Einheit des menschlichen Ursprunges angeht, so bestätigt sie der edle Koran in einer deutlichen und nicht interpretierbaren Weise insofern, als er darauf hinweist, dass alle Menschen aus einem einzigen Wesen erschaffen wurden. So gibt es im Islam keinen Raum für das Bevorzugen bestimmter Rassen, Geschlechter oder Völker anderen Völkern gegenüber. Die Sunna des Propheten bestätigte diese Tatsache, wie es in der berühmten Abschiedsrede steht:

«يَا أَيُّهَا النَّاسُ: إِنَّ رَبَّكُمْ وَاحِدٌ وَإِنَّ أَبَاكُمْ وَاحِدٌ، كُلُّكُمْ لِآدَمَ وَآدَمُ مِنْ تُرَابٍ إِنَّ أَكْرَمَكُمْ عِنْدَ اللهِ أَتْقَاكُمْ وَلَيْسَ لِعَرَبِيٍّ عَلَى عَجَمِيٍّ فَضْلٌ إِلَّا بِالتَّقْوَى» [2]

„O ihr Menschen! Euer Herr ist einer. Auch euer Vater ist einer. Denn ihr seid alle Nachkommen Adams und Adam ist aus Erde. Gewiss, der Geehrteste von euch bei Allah ist der Gottesfürchtigste von euch. Ein Araber hat keinen Vorzug vor einem Nicht-Araber außer durch Gottesfurcht.“

Es ist bemerkenswert, dass der Islam eine Norm für die gegenseitige Bevorzugung aufstellt, die sich von den unter den Leuten gewöhnlichen Normen unterscheidet; sie ist nämlich die Norm der innerlichen Genügsamkeit eines Menschen und die damit verbundene geistige Einstellung, die einen Menschen zur fruchtbaren Arbeit und zur Bemühung um das Sichern von Wahrheit, Gerechtigkeit und Frieden motiviert. Laut dem Koran und der Sunna besteht diese Norm in der Gottesfurcht, die eine rechtschaffene Handlung bedeutet, die jede religiöse oder weltliche Handlung, die der Mensch in diesem Leben unternimmt, umfasst, solange er damit das Wohlgefallen Allahs, den Nutzen der Menschen und das Abwenden von Schaden von ihnen beabsichtigt.

Die zweite Basis der Gleichberechtigung ist das Einbeziehen aller Menschen in die menschliche Würde. Wir haben sie bereits erklärt. Allah gewährt allen Menschen ohne Ausnahme diese Würde, damit sie alle Menschen schützt. Diesbezüglich gibt es keinen Unterschied zwischen einem Wohlhabenden und einem Armen oder zwischen einem Herrscher und einem Untertan. Alle sind vor Allah, vor dem Gesetz und bei den öffentlichen Rechten gleich.

Es ist wohlbekannt, dass das Recht auf Gleichberechtigung in der muslimischen Gesellschaft ein gesichertes Recht gleichermaßen für Muslime und Nicht-Muslime ist. Hierbei gilt die islamische Rechtsregel, die lautet: „Muslimen und Nicht-Muslimen werden die gleichen Rechte und Pflichten zuteil.“[3]

Wenn die Menschenrechte in zahlreichen Gegenden der islamischen Welt nicht in genügender Weise berücksichtigt werden und dies den Gegnern des Islam die Chance gibt, ihn des Nicht-Verfügens über Menschenrechte zu verdächtigen, dann ist der Islam für die falschen Praktiken nicht verantwortlich, auch wenn sie im Namen des Islam ausgeübt werden. Wer die wahren Lehren des Islam kennen lernen möchte, der soll sie in ihren ursprünglichen Quellen und nicht in falschen Verhaltensweisen oder nichtigen Interpretationen, die der Islam völlig ablehnt, suchen.  

 

[1] Siehe Al-Muwāfaqāt von aš-Šāṭibī (ebd.)!

[2] Überliefert von Imam Aḥmad in seiner Hadith-Sammlung nach einer Aussage von Abū Naḍrah.

[3] Überliefert von an-Nasā’ī in seiner Hadith-Sammlung, Kapitel „Taḥrīm ad-Damm“ (Das Verbot des Blutvergießens).

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