Begrif von "dâr al-islâm und dâr al-harb" (islamisches Gebiet und Kriegsgebiet)

  • | Monday, 2 October, 2017
Begrif von "dâr al-islâm und dâr al-harb" (islamisches Gebiet und Kriegsgebiet)

Der Islam bestimmt einige Grundlagen für das Organisieren des menschlichen Lebens und erklärt, dass die Beziehung unter den Menschen hauptsächlich vom Frieden ausgehen muss, und dass der Krieg nur als eine Ausnahme unter bestimmten Umständen dient. Wenn die Welt in zwei Hauptterritorien geteilt wird, ist das dann eine Folge der bestimmten politischen, vielleicht auch wirtschaftlichen oder sozialen Umstände, die weder vom Koran noch der Sunna behandelt werden.  

Die islamischen Rechtsgelehrten teilten die Welt in zwei Hauptterritorien, dâr al-islâm (Islamgebiet) und dâr al-harb (Kriegsgebiet), sprachen auch über die Beziehung zwischen dem islamischen Gebiet und den anderen Ländern und diskutieren das Verhalten der Muslime im dâr al-harb. Die Gelehrten sind jedoch verschiedener Meinung über die genaue Definition beider Sektoren und bestimmten keine klare Bedingungen dafür, wann genau ein Land als Teil des dâr al-islâm bzw. des dâr al-harb betrachtet wird.

Überwiegender Meinung zufolge wird als dâr al-islâm jedes Gebiet betrachtet, in dem der Islam die Herrschaft und Autorität über die Nichtmuslime hat. Für einige ist dâr al-islâm vielmehr jedes Land, in dem die Muslime ihre Religion frei ausüben können. Außerdem wird mit dâr al-harb jedes Gebiet betrachtet, in dem die Muslimen nicht regieren oder in dem die islamischen Lehren nicht herrschen.

Die Territorium-Begriffe sind zeitgebunden und befanden sich in einer Zeit, in der die islamische Welt sich im Kriegszustand mit ihren Nachbarländern befand. Diese Lage blieb nach der Auswanderung des Propheten Muhammad nach Medina bis zum Fall des islamischen Kalifats im 20. Jahrhundert. Deshalb impliziert die Teilung der  Welt, dass die Beziehung zwischen beiden Parteien damals immer kriegerisch geprägt war.

Diese Teilung der Welt war nicht neu in der islamischen Zeit, denn eine ähnliche Teilung der Welt fand in römisches, lateinisches und barbarisches Gebiet statt, die im Frühmittelalter vom Byzantinischen Reich ausging. Für das Römische Reich waren alle Nichtchristen Heiden und demzufolge Barbaren.

Daraus lässt sich erschließen, dass die Benutzung der fraglichen Begriffe also wegen des damaligen vorherrschenden kriegerischen Zustands gerechtfertigt war. Heute sind diese abgrenzenden Ausdrücke nur von den Wissenschaftlern und ausschließlich als historische wissenschaftliche Begriffe zu verwenden.

Die heutige Bezeichnung der nichtislamischen Länder als dâr al-harb seitens einiger Moscheeprediger wird als uneinsichtig und äußerst problematisch charakterisiert, da die dort lebenden Muslime ausgehend davon den islamisch-rechtlichen Bestimmungen folgen können, die nur für den Aufenthalt in feindlichen Gebieten oder an deren Grenzen festgelegt wurden.  Dieses mangelhafte Verständnis von dâr al-harb ergibt sich daraus, dass der Begriff seines historischen Kontexts beraubt und dessen Geltung Heiligkeit verleiht und ihm die Eigenschaft des Idschtihad weggenommen wird.

In diesem Zusammenhang wird die Frage diskutiert, ob nicht gerade die nichtislamischen Länder in der modernen Zeit als dâr al-´ahd (Land mit Friedensvertrag) zu betrachten seien, denn die Einreise des Muslims in diese Länder verlangt das Erhalten einer Reisegenehmigung, in der der Einreisende sein Einverständnis mit den Gesetzen des Einreiselandes explizit erklärt. Das bedeutet, dass es eine Form vom schriftlichen Abkommen gibt, mit dem man sein Respekt dem Land  und seine Gesetze ausdrückt.

Die heutige internationale Situation forderte, nicht die Begriffe, sondern die Methode anzuwenden, die die Gelehrten damals verfolgt haben, nämlich den Zeitgeist und das Wohl der Gesellschaft in Rücksicht zu nehmen. Das moderne islamische Recht muss auch die Lage der gegenwärtigen internationalen Beziehungen berücksichtigen und sich selbst um Übereinstimmung mit dem Gemeinwohl bemühen, wenn etwas als erlaubt oder verboten beurteilt wird, genau wie es die Rechtsgelehrten in der Zeit der ersten Auseinandersetzung des Islam mit der alten Welt gemacht haben.

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